Haben dual Studierende Anspruch auf Urlaub?
Ja. Sowohl beim Verbundstudium als auch beim Studium mit vertiefter Praxis ist der Urlaubsanspruch im Bildungsvertrag (Vertrag über das duale Studium) mit dem Praxispartner geregelt und richtet sich danach.
Dual Studierende sollten im Verbundstudium während der Berufsausbildung den gleichen Urlaubsanspruch wie reguläre Auszubildende in dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb haben. Grundsätzlich richtet sich der Urlaubsanspruch auch für volljährige Studierende nach dem Bundesurlaubsgesetz. Hier ist ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen bei einer 5-tägigen Arbeitswoche an 52 Arbeitswochen pro Kalenderjahr festgeschrieben. Ist der Urlaubsanspruch tariflich geregelt und der Tarifvertrag ist anwendbar, so gilt diese Regelung auch für Verbundstudierende. Nach Bestehen der Kammer-Abschlussprüfung greift die vertragliche Regelung für die Zeit nach der abgeschlossenen Berufsausbildung sowie das Bundesurlaubsgesetz.
Der Urlaub wird während der Praxiszeit in der vorlesungsfreien Zeit genommen. Werden mehr Tage Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben pro Jahr gewährt, so können vorlesungsfreie Tage während des Semesters auf den Urlaub angerechnet werden.
hochschule dual empfiehlt einen Mindesturlaub von zehn Tagen pro Kalenderjahr während der Praxiszeit.
Kann man sich nur bei den Unternehmen bewerben, die auf dieser Webseite genannt werden?
Nein. Sie können sich bei jedem Praxispartner Ihrer Wahl bewerben, der die Rahmenbedingungen von hochschule dual und der kooperierenden Hochschule erfüllt.
Am besten setzen Sie sich vor der Bewerbung mit dem Praxispartner in Verbindung und fragen, ob es an einer Kooperation im dualen Studium interessiert ist. Falls ja, sollte sich der Praxispartner zudem mit der Hochschule in Verbindung setzen, damit die Rahmenbedingungen geklärt werden (Kooperationsvereinbarung).
Wie sieht ein Ausbildungsvertrag für ein duales Studium aus?
Der Vertrag muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und kann insbesondere Regelungen zu Inhalt und Dauer der Tätigkeit, Vergütung, Urlaub, Arbeitszeit, Pflichten des ausbildenden Praxispartners, Pflichten der dual Studierenden, Versicherungspflicht sowie Klauseln zur Probezeit und zum Vertragsende enthalten. Musterverträge für das Verbundstudium wie auch für das Studium mit vertiefter Praxis stehen als Download auf unserer Website zur Verfügung. Musterverträge für das Verbundstudium erhalten Sie daneben auch bei den Kammern. Der Bildungsvertrag zum dualen Studium ergänzt im Verbundstudium den Berufsausbildungsvertrag.
Gibt es Möglichkeiten für Auslandssemester im dualen Studium?
Ein Auslandssemester im dualen Studium ist grundsätzlich möglich. Es kann entweder während der Theoriephasen an einer Partnerhochschule im Ausland oder während der Praxisphasen beim Praxispartner bzw. dessen ausländischen Niederlassungen oder Partnerunternehmen absolviert werden.
Wichtig ist dabei:
Theorie-Auslandssemester sind meist gut umsetzbar, erfordern jedoch eine frühzeitige Planung und Abstimmung mit dem Praxispartner, insbesondere zur Anerkennung der Studienleistungen.
Praxis-Auslandsaufenthalte hängen vom Unternehmen ab; große Praxispartner mit internationalen Standorten bieten hier bessere Möglichkeiten.
Generell sollte die Planung frühzeitig erfolgen, um Studienverzögerungen zu vermeiden.
Müssen Studienbeiträge entrichtet werden und wie hoch sind diese?
Nein, Studienbeiträge müssen nicht entrichtet werden. Die Studienbeiträge an den staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Bayern wurden zum Wintersemester 2013/2014 abgeschafft. Dennoch müssen Sie andere Ausgaben berücksichtigen (Studentenwerksbeiträge, Büchergeld, etc.).
Muss ein Praxisbericht über die Praxisphasen geschrieben werden?
Verbundstudierende verfassen während ihrer Ausbildungszeit ein Berichtsheft. Dieses ist notwendig, um die absolvierten Praxisphasen für die Kammerprüfung nachzuweisen. Für die Hochschule wird ausschließlich während dem Praxissemester (in der Regel zwischen 4. und 6. Semester) ein Praxisbericht verfasst. Umfang und Thema sind mit der jeweiligen Hochschule abzustimmen.
Studierende im Studium mit vertiefter Praxis verfassen nur den Praxisbericht während des Praxissemesters. Über alle anderen Praxisphasen in den vorlesungsfreien Zeiten werden keine Praxisberichte erstellt, außer der Praxispartner (Unternehmen/Einrichtung/Behörde) verlangt diese.
Wie viele dual Studierende gibt es pro Studiengang? Muss der Praxispartner eine Mindestanzahl an dual Studierenden entsenden?
Die Mehrheit der dualen Studienangebote von hochschule dual ist so konzipiert, dass die Praxiseinsätze die regulären theoretischen Semester ummanteln. Damit tangiert die Praxiszeit den regulären Stundenplan an der Hochschule nicht. Dies sichert maximale Flexibilität: Sowohl das Verbundstudium als auch das Studium mit vertiefter Praxis sind dann bereits mit einem dual Studierenden pro Studienjahrgang möglich.
Ausnahmen:
In ausgewählten dualen Studienangeboten vereinbaren die Hochschulen mit ihren Praxispartnern eine Mindestzahl an dual Studierenden, die pro Jahrgang und pro Praxispartner ins Studium entsendet werden sollen.
Vereinzelt gibt es duale Studiengänge, die ausschließlich dual studierbar sind. Hier sind die Praxiszeiten fest ins Curriculum integriert. Eine Mindestzahl von ca. 20 bis 40 dual Studierenden pro Jahrgang ist erforderlich. Wie viele dual Studierende ein Praxispartner mindestens stellen sollte, hängt von der Anzahl aller Praxispartner und ggf. Kooperationsvereinbarungen mit der Hochschule ab.
Einige Verbundstudienangebote sehen zur optimalen Vorbereitung auf die Berufsabschlussprüfung eine eigene Berufsschulklasse für dual Studierende vor. Für das Zustandekommen dieser Fachklasse sind mind. 16 Teilnehmende, in Ausnahmefällen auch 12 Teilnehmende, erforderlich. Wie viele dual Studierende ein Praxispartner mindestens stellen sollte, hängt von der Anzahl aller Praxispartner und ggf. Kooperationsvereinbarungen mit der Hochschule ab.
Wer hält die Urheberrechte an der Bachelor- bzw. Masterarbeit?
Die Studierenden haben das Urheberrecht an der selbstständig angefertigten Abschlussarbeit, d.h. sie allein können darüber entscheiden, ob und in welcher Form und wie lange sie Dritten Nutzungsrechte an der Arbeit einräumen. Die Studierenden sind nicht verpflichtet, dem Unternehmen oder der Hochschule Nutzungsrechte an der Arbeit einzuräumen, sie können es aber tun. Ein Sperrvermerk für die Abschlussarbeit kann an der Hochschule hinterlegt werden. Das bedeutet, dass die Arbeit nur den am Prüfungsverfahren beteiligten Personen zugänglich gemacht wird und nicht darüber hinaus weitergegeben werden darf.
Eine im Rahmen der Arbeit neu entwickelte Idee im Sinne einer Erfindung kann dem Praxispartner zustehen, wenn sie maßgeblich auf Erfahrungen und Arbeiten des Betriebs beruht. Die Studierenden haben gegen den Praxispartner einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser die Erfindung in Anspruch genommen hat. Einzelheiten regeln das Arbeitnehmererfindungsgesetz und die zugehörigen Vergütungsrichtlinien.
Was passiert bei Studienabbruch? Welche Sicherheiten hat der Praxispartner?
Bei Nichtbestehen einer Prüfung an der Hochschule, die eine Verlängerung oder Beendigung des Studiums bedeutet, endet grundsätzlich das Vertragsverhältnis des Vertrages über das duale Studium, es sei denn, der Betrieb stimmt einer entsprechenden Verlängerung zu. Dies kann bereits im Vertrag über das duale Studium geregelt werden. Im Falle der Beendigung des Studiums bleibt das Berufsausbildungsverhältnis unberührt.
Bei Nichtbestehen der Kammer-Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Berufsbildungsgesetzes (BBiG), es sei denn, der Berufsausbildungsvertrag wird nach § 21 Absatz 3 BBiG verlängert. Mit dem Antrag auf Verlängerung vereinbaren der Praxispartner und die Teilnehmenden, ob auch der Vertrag über das duale Studium verlängert wird. Grundsätzlich gelten die vertraglich vereinbarten Regelungen.
Wozu brauche ich überhaupt die Berufsausbildung im Verbundstudium, wenn ich nach dem Studium sowieso als „Bachelor“ eingestuft werde?
Durch die Berufsausbildung erlernen Sie Ihr Fach "von der Pike auf" - so wissen Sie etwa als Ingenieurin oder Ingenieur auf Führungsebene wie eine Maschine in der Fertigung zu bedienen ist. Das hilft Ihnen, später auf verantwortlichen Positionen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Als Führungspersönlichkeit kennen Sie die Belange und Bedürfnisse der Mitarbeitenden der Firma. Außerdem erarbeiten Sie sich ein tolles Standing auch auf Ebene der Fachangestellten und wissen, wen Sie bei bestimmten Fragestellungen und Projekten ansprechen können. Das umfassende Netzwerk, das Sie im Rahmen der Berufsausbildung bekommen, hilft Ihnen beim Weiterkommen und wird von den Fachabteilungen und Personalabteilungen sehr geschätzt.
Was passiert bei Wechsel des Unternehmens?
Im Verbundstudium
Eine Kündigung vor und während der Probezeit ist ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung der vereinbarten Frist möglich. Wollen die Verbundstudierenden während der beruflichen Ausbildungszeit den Praxispartner bei gleichbleibender Ausbildungsrichtung wechseln, so kann das nur im gegenseitigen Einverständnis passieren (vgl. Mustervertrag).
Eine Kündigung des Berufsausbildungsvertrages nach der Probezeit kann vom Unternehmen oder den Verbundstudierenden nur aus wichtigem Grund erfolgen. Generell sind die Verbundstudierenden an den Berufsausbildungsvertrag gebunden. Bevor eine Kündigung oder ein Wechsel des Praxispartners erfolgt, sollte ein Beratungsgespräch mit der Ausbildungsberatung der entsprechenden Berufskammer gesucht werden.
Im Studium mit vertiefter Praxis
Eine Kündigung vor und während der Probezeit ist ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung der vereinbarten Frist möglich. Will der Studierende während des dualen Studiums den Arbeitgeber wechseln, so kann das nur im gegenseitigen Einverständnis passieren (vgl. Mustervertrag). Nach Ablauf der Probezeit besteht unter Einhaltung der vereinbarten Fristen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung.
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Regelungen.
Steht auf dem Abschlusszeugnis, dass ich ein duales Studium absolviert habe?
Ein entsprechender Hinweis wird im Diploma Supplement eingefügt. Einige Hochschulen händigen zusätzlich ein Hochschulzertifikat für duale Studienabsolvierende aus.
Welche Regelungen gibt es zur Sozialversicherungspflicht?
Mit Inkrafttreten des vierten Gesetzes zur Änderung des vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 71 vom 29.12.2011, Seite 3057 ff) gilt:
Teilnehmende an dualen Studiengängen werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und sind als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studiengangs der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterstellt. Die gesetzlichen Regelungen traten am 1. Januar 2012 in Kraft und gelten bundesweit.
Vgl. 4. Gesetz zur Änderung SGB IV (Sozialversicherungspflicht Studierende), S. 3058f.
Wie erfolgt die Bewerbung, Einschreibung und Rückmeldung im dualen Studium an der Hochschule?
Nachdem die zukünftigen dual Studierenden vom Praxispartner ausgewählt worden sind, bewerben sie sich um einen Studienplatz innerhalb der Bewerbungsfristen an der Hochschule. (Bewerbungsfrist Wintersemester Bachelorstudiengang: 02. Mai - 15. Juli; Bewerbungsfrist Sommersemester Bachelorstudiengang: Mitte November - 15. Januar)
Damit sie den Studienplatz erhalten, muss bei einem zulassungsbeschränkten Studiengang neben den regulären Zulassungsvoraussetzungen der Numerus Clausus erfüllt werden. Werden die zukünftigen dual Studierenden für das Studium zugelassen, so müssen sie sich persönlich an der Hochschule einschreiben (immatrikulieren).
Nach Ablauf eines jeden Semesters sind sie verpflichtet, sich innerhalb bestimmter Fristen an der Hochschule zurückzumelden. Erfolgt die Rückmeldung nicht, so werden die dual Studierenden exmatrikuliert.
Was müssen Personen aus Drittländern (Nicht-EU-Ausland) bei einer Bewerbung beachten?
Bewerbende aus Nicht-EU-Staaten benötigen im Gegensatz zu EU-Staatsangehörigen ein Visum. In der Regel handelt es sich hierbei um ein Studentenvisa, welches Sie bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen müssen. Welche Voraussetzungen dafür zu erbringen sind, finden Sie auf der jeweiligen Webseite der Botschaften. (Sicherung Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse etc.)
Als dualer Student ist neben den üblichen Voraussetzungen zusätzlich der Nachweis über die Zulassung für das duale Studium (Zulassungsbescheid entsprechender Hochschule) und der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag des Praxispartners mit einzureichen. Dies ist wichtig, damit im Rahmen des Visumsverfahrens auch die Arbeitserlaubnis für Sie geprüft und eingeholt werden kann (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit). Dieser Vorgang ist unerlässlich, da Sie als dualer Student nicht nur studieren, sondern auch arbeiten.
Bei der Visabeantragung wird immer der konkrete Einzelfall angesehen und geprüft, somit unterliegt die Entscheidung über Ihre Visa mehreren Faktoren. Die beschriebene Vorgehensweise ist daher als Handlungsempfehlung zu verstehen.
Weitere Informationen für ausländische Studierende bietet www.study-in-germany.de oder auch die Seite des Auswärtigen Amtes.
Verbundstudium: Welche Bewerbungsfristen gelten?
Bewerbungsfristen für das Hochschulstudium:
Wintersemester: 02. Mai bis 15. Juli
Sommersemester: 01. Dezember bis 15. Januar
Hinweis: Diese Fristen können bei einzelnen Studiengängen abweichen. Bitte informieren Sie sich an der Hochschule nach den genauen Fristen für den gewünschten Studiengang.
Bewerbungsfristen für einen Platz beim Praxispartner:
Einige Unternehmen stellen schon ein Jahr vor Beginn des Verbundstudiums bzw. der Berufsausbildung ein. Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei den Praxispartnern, die für Sie interessant sind. Bewerben Sie sich rechtzeitig!
Als Faustregel gilt: Je früher die Bewerbung erfolgt, desto größer ist die Chance auf einen Platz für das Verbundstudium beim Praxispartner!
Verbundstudium: Welche zusätzlichen Bewerbungsbedingungen gelten beim Verbundstudium?
1. Vorwegzulassung
Beginnt der Studiengang im Verbundstudium mit einer 12- bis 14-monatigen Ausbildungsphase beim Praxispartner vor Antritt des Hochschulstudiums, kann man sich dennoch schon ein Jahr vor Aufnahme des Studiums um einen Studienplatz bewerben. Die angenommenen dual Studierenden erhalten dabei einen Zulassungsbescheid vor Beginn der Berufsausbildung (Vorwegzulassung). Falls der Studiengang einen NC verlangt, gilt der NC zum Zeitpunkt der Studienplatzbewerbung (relevant ist damit der ein Jahr vor der tatsächlichen Studienaufnahme geltende NC). Haben die künftig dual Studierenden ihren Zulassungsbescheid vor Beginn der Berufsausbildung erhalten, müssen sie sich ein zweites Mal im darauf folgenden Jahr bei der Hochschule innerhalb der Fristen bewerben mit Nachweis ihrer Verträge über das duale Studium und ihres bereits erworbenen Zulassungsbescheids sowie allen weiteren Unterlagen. Natürlich können sich künftige dual Studierende auch mitten im ersten Ausbildungsjahr um einen Studienplatz an der Hochschule bewerben.
2. Vier-Prozent-Klausel
An den Hochschulen sind in der Regel 4 % aller Studienplätze für Verbundstudierende reserviert. Wird diese Quote an der jeweiligen Hochschule unterschritten, können NC oder andere Zulassungsbedingungen entfallen (Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007, Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 3.). Weitere Informationen dazu erteilt die jeweilige Hochschule.
Verbundstudium: Muss der Vertrag mit dem Praxispartner bei der Bewerbung um den Studienplatz an der Hochschule eingereicht werden?
Ja, eine Kopie des Bildungsvertrages (Vertrag über das duale Studium) muss der Bewerbung beigelegt werden. In Einzelfällen kann er nachgereicht werden.
Verbundstudium: Wie sind Studierende vertraglich abgesichert?
Vor Beginn des Verbundstudiums schließen die künftigen Studierenden mit dem Praxispartner einen Vertrag über das duale Studium, in dem Art und Umfang der Praxiseinsätze, Vergütung und Urlaubsanspruch sowie alle weiteren Rahmenbedingungen geregelt sind, den Musterbildungsvertrag Verbundstudium.
Zusätzlich zum Bildungsvertrag schließen die künftigen Studierenden einen Berufsausbildungsvertrag ab:
Einen Berufsausbildungsvertrag mit der IHK. Er wird von den Industrie- und Handelskammern ins Verzeichnis eingetragen.
Verträge für das Handwerk sind direkt bei den Handwerkskammern erhältlich.
Einen Musterausbildungsvertrag für das Verbundstudium Betriebswirtschaft mit Ausbildung zur Steuerfachangestellten oder zum Steuerfachangestellten erhalten Sie bei der jeweiligen Steuerberaterkammer.
Darüber hinaus klärt der Praxispartner mit der Hochschule die wichtigsten Eckpfeiler des dualen Studiums (z. B. Niveau der Praxisausbildung, Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für das Studium). Diese Absprache mit der Hochschule sollte in schriftlicher Form erfolgen.
Verbundstudium: Was passiert, wenn ich für das Verbundstudium keinen Studienplatz an der Hochschule bekomme?
Wenn neben den regulären Zulassungsvoraussetzungen der nötige NC erfüllt wird, ist der Studienplatz gewährleistet.
In der Praxis zeigt sich immer deutlicher, dass die Praxispartner in Bezug auf den Notenschnitt in der Regel strenger rekrutieren als die Hochschulen. Dennoch empfehlen wir den Studieninteressierten, sich bei mehreren Hochschulen um einen Studienplatz zu bewerben, sollte der Notendurchschnitt nicht erreicht oder nur knapp erreicht werden.
Darüber hinaus gibt es ein sehr kleines Kontingent an Studienplätzen im jeweiligen Studiengang, das speziell für Verbundstudierende reserviert ist. Diese Reservierung bezieht sich auf Bewerbende, die den NC nicht erfüllen, aber beim Praxispartner einen sehr überzeugenden Eindruck hinterlassen haben.
Verbundstudium: Wie hoch ist die Vergütung beim Verbundstudium?
Die Höhe der Vergütung orientiert sich am regulären Ausbildungsgehalt des Praxispartners. Eine Vergütung ist für alle betrieblichen Phasen verpflichtend; für die Theoriephasen an der Hochschule wird eine Vergütung ausdrücklich empfohlen. Im Verbundstudium entspricht die Vergütung während der Ausbildung derjenigen klassischer Auszubildender. Für die Zeiten der betrieblichen Praxis- und Studienphasen, die nach der Bekanntgabe über das Bestehen der Abschlussprüfung (AP Teil 2) liegen, empfehlen wir ebenso die Beachtung eines eventuellen einschlägigen Tarifvertrages TV. Nach abgeschlossener Berufsausbildung wird das Entgelt in der Regel individuell zwischen Ihnen und dem Praxispartner vereinbart. Der Praxispartner muss zudem für die Zeit nach dem Berufsabschluss bis zum Ende des dualen Studiums (Bachelorabschluss) die geltende Mindestlohnregelung beachten.
Verbundstudium: Müssen Studierende die Berufsschule besuchen?
Verbundstudierende müssen nicht zwingend die Berufsschule besuchen. Personen mit (Fach-)Abitur sind zwar berufsschulberechtigt, jedoch nicht berufsschulpflichtig.
Wenn du möchtest, kann ich auch eine einfachere oder formellere Version anbieten.
Es gibt zwei Varianten, wie dual Studierende am Berufsschulunterricht teilnehmen und sich auf die Berufsabschlussprüfung vorbereiten können:
Variante 1:Teilnahme an der regulären Berufsschulklasse (häufige Variante):
Die dual Studierenden nehmen im 1. Ausbildungsjahr an der regulären Ausbildungsklasse teil. Unter bestimmten Umständen können sie gleich das 2. Schuljahr besuchen. Im zweiten und dritten Lehrjahr lernen sie im Eigenstudium. Alte Prüfungsunterlagen können zur Vorbereitung bei verschiedenen Verlagen angefordert werden. Auskunft dazu geben die zuständigen Kammern.
Variante 2: Teilnahme an eigenen Berufsschulklassen oder Sonderkursen (seltene Variante):
Die dual Studierenden werden in eigenen Berufsschulklassen oder in Sonderkursen während der vorlesungsfreien Zeit unterrichtet. Der Berufsschulunterricht und Hochschulplan sind inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt. So können die dual Studierenden in allen 3 Ausbildungsjahren am Berufsschulunterricht teilnehmen.
Die Einrichtung einer eigenen Fachklasse ist nur mit mind. 16 Teilnehmende pro Studienangebot / Ausbildungsberuf im Studienjahr möglich. In der Startphase genehmigt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auch eine kleinere Anzahl (ca. 12 Teilnehmende).
Verbundstudium: Ist eine Bindungs- bzw. Rückzahlungsklausel im Verbundstudium zulässig?
Die Bindung nach Abschluss des Studiums sollte drei Jahre nicht überschreiten. Die Regelung wird im Bildungsvertrag zwischen dual Studierenden und Praxispartner festgelegt.
Die Rückzahlungsvereinbarungen sind jedoch grundsätzlich einer AGB-rechtlichen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB zu unterziehen.
Es ist zu prüfen, ob die Rückzahlungsverpflichtung die Studierenden im Einzelfall unangemessen benachteiligt oder nicht. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel kommt es insbesondere darauf an, auf wessen Veranlassung und zu welchem Zeitpunkt das Studium beendet wird. Grundsätzlich muss die Rückzahlungsklausel eine Regelung enthalten, wonach den Studierenden nach Abschluss des dualen Studiums ein adäquater Arbeitsplatz angeboten wird. Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt in jedem Fall, wenn das Unternehmen den Studierenden nach Abschluss des dualen Studiums kein Arbeitsangebot unterbreitet. Wenn die Studierenden das Unternehmen vor dem Ende des dualen Studiums auf eigenen Wunsch verlassen, kann eine Rückzahlungsvereinbarung gerechtfertigt sein. Gleiches gilt bei einer verhaltensbedingten Kündigung aufgrund einer Verletzung vertraglicher Pflichten.
Eine Rückzahlungsverpflichtung soll entfallen, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde, obwohl die Studierenden ihre intellektuellen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Im Einzelfall ist zunächst zu prüfen, ob die Rückzahlungsvereinbarung überhaupt wirksam getroffen wurde. Anschließend ist zu klären, ob das Unternehmen einen Anspruch auf Rückzahlung der Studiengebühren hat.
Häufig liegt auch der Fall vor, dass eine Rückzahlungsverpflichtung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 verstößt, wenn sie nicht eindeutig und klar formuliert ist. Die Studierenden müssen wissen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sie ggf. zur Rückzahlung verpflichtet werden können. Es ist daher zu empfehlen, die Rückzahlungsvereinbarung so genau wie möglich zu formulieren.
Studium mit vertiefter Praxis: Wie hoch ist die Vergütung?
Die Vergütung der Studierenden ist mindestens für die betrieblichen Phasen verpflichtend. Eine kontinuierliche Vergütung auch für die außerbetrieblichen Phasen ist zu empfehlen.
Ihr Gehalt sollte anfangs mindestens 80 %, ab dem 3. Semester 100 % der Vergütung entsprechender Ausbildungsberufe im zweiten Ausbildungsjahr betragen. Der Praxispartner muss zudem für die zusätzlichen Praxisphasen im Studium mit vertiefter Praxis die geltende Mindestlohnregelung beachten. Die Höhe der Vergütung bei Masterstudiengängen sollte in angemessener Weise über der Vergütung in Bachelorstudiengängen liegen.
Studium mit vertiefter Praxis: Welche Bewerbungsfristen gelten?
Bewerbungsfristen für das Hochschulstudium:
Wintersemester: 02. Mai bis 15. Juli
Sommersemester: 01. Dezember bis 15. Januar
Hinweis: Diese Fristen können bei einzelnen Studiengängen abweichen. Informationen über die genauen Fristen für den gewünschten Studiengang erteilt die jeweilige Hochschule.
Bewerbungsfristen für einen Platz beim Praxispartner:
Einige Praxispartner stellen schon ein Jahr vor Beginn des Studiums ein. Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei den Unternehmen, die für Sie interessant sind. Bewerben Sie sich rechtzeitig!
Als Faustregel gilt: Je früher die Bewerbung erfolgt, desto größer ist die Chance auf einen Platz für das Studium mit vertiefter Praxis beim Praxispartner!
Studium mit vertiefter Praxis: Wie sind Studierende vertraglich abgesichert?
Die dual Studierenden schließen mit dem Praxispartner einen Vertrag über das Studium mit vertiefter Praxis ab, in dem Art und Umfang der Praxiseinsätze, Urlaubsanspruch und Vergütung sowie alle weiteren Rahmenbedingungen geregelt sind, für den Bachelor den Musterbildungsvertrag Studium mit vertiefter Praxis Bachelor bzw. für den Master den Musterbildungsvertrag mit vertiefter Praxis Master. Auch einige Hochschulen bieten Musterverträge an. Eine zusätzliche Kooperationsvereinbarung zwischen Praxispartner und Hochschule kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.
Master: Welche formalen Voraussetzungen müssen für ein duales Masterstudium erfüllt sein?
Für die Zulassung müssen die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsbedingungen der Hochschule erfüllt werden:
(Dualer) Bachelorabschluss- Vertrag über das duale Studium mit einem Praxispartner
Ggf. Numerus Clausus (für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Hochschule, mit der Sie kooperieren möchten)
Ggf. besondere Aufnahmeprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren
Einhaltung der Bewerbungsfrist an der Hochschule
Master: Sind duale Masterangebote weiterbildende Masterstudiengänge?
Nein. Statt eines dualen Masterstudiums kann auch ein weiterbildendes Masterstudium in Kooperation mit einem Praxispartner absolviert werden. Voraussetzung ist ein Jahr Berufserfahrung nach dem Bachelorabschluss. Die meisten weiterbildenden Master sind berufsbegleitend organisiert. Weitere Informationen unter http://www.weiter-studieren-in-bayern.de.
Wie wird mein Unternehmen/meine Einrichtung Praxispartner?
Sie möchten das Verbundstudium oder das Studium mit vertiefter Praxis (Bachelor, Master) in das Ausbildungs- bzw. Personalentwicklungsprogramm Ihres Unternehmens aufnehmen? Hilfreiche Informationen, wie beispielsweis die Auswahl des Studienmodells oder die Zusammenarbeit mit der Hochschule finden Sie in unserer Broschüre für interessierte Unternehmen. Außerdem finden Sie eine Schritt-für-Schritt Anleitung, wie Sie Praxispartner werden, in unserer Checkliste.
Für alle weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle von hochschule dual:
Tel: +49 89 5404137-15
info[at]hochschule-dual.de
Wenn Sie bereits wissen, mit welcher Hochschule Sie kooperieren möchten, wenden Sie sich direkt an die jeweiligen Dual Koordinatoren. Die Kontaktdaten der Hochschulansprechpartner finden Sie auf unserer Seite über die Mitgliedshochschulen.
Welche Voraussetzungen müssen duale Praxispartner erfüllen?
In der Regel kann jedes Unternehmen / jede Behörde / jede Einrichtung das duale Studium anbieten. Dennoch gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um als Praxispartner anerkannt zu werden.
Konkrete Vereinbarungen hierzu treffen Sie mit Ihrer kooperierenden Hochschule.
Wie funktioniert die Zusammenarbeit zwischen der Hochschule, Praxispartner und hochschule dual?
So arbeiten Sie als dualer Praxispartner mit den Hochschulen und hochschule dual zusammen:
hochschule dual
Bietet zentrale Beratung zum dualen Studium (Praxispartner werden, Studienangebote, Musterverträge, Recruiting dual Studierender usw.)
Bietet Ihnen ein Recruiting-Portal für Studieninteressierte
Bietet Musterverträge für die Kooperation mit den Hochschulen
Bietet Musterverträge für die Vertragsgestaltung mit dual Studierenden
Hochschulen
Stehen Ihnen als Ansprechpersonen für inhaltliche Fragen rund um die dualen Studienangebote zur Verfügung
Fungieren als direkte Kooperationspartner im Rahmen des dualen Studiums
Führen das Studium durch
Welche Aufgaben übernehmen Sie als Praxispartner im dualen Studium?
Als Praxispartner stellen Sie sicher, dass Ihre dual Studierenden im Unternehmen die praktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen erwerben, die für das Erreichen der Studienziele erforderlich sind.
Darüber hinaus sorgen Sie dafür, dass die Studierenden fachlich und organisatorisch durch qualifizierte Mitarbeitende betreut und begleitet werden.
Ein regelmäßiger Austausch mit der Studiengangleitung dient der Abstimmung, Koordination und kontinuierlichen Weiterentwicklung des dualen Studiengangs.
Mit welcher Hochschule kann ich als Praxispartner kooperieren?
Mit allen staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Bayern sowie zwei Hochschulen für angewandte Wissenschaften in kirchlicher Trägerschaft. Hinzu kommt eine Kooperation mit der baden-württembergischen Hochschule Ulm. Auf unserer Übersicht der Mitgliedshochschulen finden Sie alle wichtigen Informationen.
Ist im Unternehmen eine gesonderte Betreuung der dual Studierenden erforderlich?
Es ist sinnvoll, ein Programm für die betrieblichen Phasen zu definieren, das die dual Studierenden Schritt für Schritt auf die späteren Tätigkeiten im Unternehmen vorbereitet. Beim Verbundstudium ist zusätzlich der Berufsausbildungsplan der Kammer zu berücksichtigen. Im Sinne einer Partnerschaft zwischen Hochschule und Betrieb sollten die Studierenden eine Mentorperson im Unternehmen haben, die die Einsätze der dual Studierenden koordiniert, die fachliche Begleitung während der Praxisphasen übernimmt, die Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs kennt und regelmäßig mit der Hochschule kommuniziert.
Kann mein Unternehmen mitbestimmen, welche Fächer die Studierenden im dualen Studium an der Hochschule belegen?
Bis zu einem gewissen Grad, ja: Im späteren Studienverlauf haben die Studierenden die Möglichkeit, verschiedene Studienschwerpunkte zu wählen. Hier ist es sinnvoll, wenn die Studierenden Schwerpunkt- und Wahlfächer belegen, die inhaltlich zu den Praxiseinsätzen im Unternehmen passen. Idealerweise treffen Praxispartner und Studierende die Fächerauswahl gemeinsam.
Wie erfolgt die Auswahl der Bewerbenden? Wer ist dafür verantwortlich?
Die Auswahl der Bewerbenden erfolgt direkt durch Sie als Praxispartner. Bitte berücksichtigen Sie dabei auch die Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsbedingungen der Hochschule. In jedem Fall sollte besonderes Augenmerk auf Motivation und Zielorientierung gelegt werden, da es sich um ein zeitintensives Studium mit begrenzter Freizeit handelt. Weitere Anforderungen können Sie individuell entsprechend den Bedürfnissen Ihres Unternehmens festlegen.
Die von Ihnen ausgewählten Personen müssen sich zusätzlich regulär um einen Studienplatz an der Hochschule bewerben (Bewerbungsfrist Wintersemester Bachelorstudiengang: 02. Mai – 15. Juli; Bewerbungsfrist Sommersemester Bachelorstudiengang: Mitte November – 15. Januar). Der Vertrag über das duale Studium (Studium mit vertiefter Praxis bzw. Verbundstudium) mit Ihrem Unternehmen muss i. d. R. den allgemeinen Bewerbungsunterlagen beigefügt werden, in Einzelfällen kann er nachgereicht werden. Die Bewerbungsfristen für Masterstudiengänge weichen von den Fristen der Bachelorstudiengänge ab, die genauen Daten sind bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.
Welche Kosten kommen auf mein Unternehmen pro Platz für ein duales Studium zu?
Die Aufwendungen beim Verbundstudium und Studium mit vertiefter Praxis beinhalten die Vergütung der dual Studierenden und Personalnebenkosten. Finanzielle Beiträge an hochschule dual oder die Hochschule sind nicht erforderlich – die Teilnahme am Programm hochschule dual ist beitragsfrei.
Ausnahme: Modell 3, I.C.S., weitere Informationen unter www.ics-ev.de
Wie sieht ein Ausbildungsvertrag für ein duales Studium aus?
Der Vertrag muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und kann insbesondere Aussagen über Inhalt und Dauer der Tätigkeit, Vergütung, Urlaub, Arbeitszeit, Pflichten des ausbildenden Praxispartners, Pflichten der dual Studierenden, Aussagen zur Versicherungspflicht, Klauseln zur Probezeit sowie Klauseln zum Vertragsende beinhalten. Musterverträge für das Verbundstudium wie auch für das Studium mit vertiefter Praxis stehen als Download auf unserer Website zur Verfügung. Musterverträge für das Verbundstudium erhalten Sie daneben auch bei den Kammern. Der Bildungsvertrag zum dualen Studium ergänzt im Verbundstudium den Berufsausbildungsvertrag.
Gibt es auch Kooperationsverträge zwischen Praxispartner und Hochschule?
Dies hängt von der jeweiligen Hochschule ab. Die meisten Hochschulen schließen Kooperationsvereinbarungen mit den Praxispartnern ab. Generell sind beide Bildungspartner, d.h. Praxispartner und die jeweilige Hochschule, verpflichtet, für eine qualitativ hochwertige Ausbildung des Studierenden zu sorgen.
Unterliegt das duale Studium dem Mindestlohn?
Grundsätzliches
Seit 1. Januar 2015 hat Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn, der seit 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro in der Stunde liegt.
Generell haben neben Arbeitnehmern auch freiwillige Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf Mindestlohn. Vom Mindestlohn ausgenommen sind demgegenüber sogenannte Pflichtpraktika. Ein Pflichtpraktikum liegt vor, wenn das Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie obligatorisch zu leisten ist (vgl. hierzu § 22 MiLoG und § 26 BBiG).
Mindestlohn im dualen Studium in Bayern
Das praktische Studiensemester im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPo) ist als Bestandteil einer hochschulrechtlichen Bestimmung vom Mindestlohngesetz befreit.
Für alle Praxiszeiten darüber hinaus, welche im Rahmen eines dualen Studiums beim dualen Praxispartner abgeleistet werden, ist die Rechtslage unklar. Maßgeblich ist, ob die geleistete Praxiszeit als Bestandteil des Hochschulstudiums anzusehen ist. Nicht mindestlohnpflichtig sind etwa auch solche Praxiszeiten, die über eine entsprechende Kooperationsvereinbarung (hochschule dual empfiehlt den Abschluss einer solchen Vereinbarung) von Hochschule und Praxispartner in das Studium integriert sind. Welche Praxiszeiten Bestandteil des Hochschulstudiums sind, ist nicht im Mindestlohngesetz geregelt; vielmehr handelt es sich um eine hochschulrechtliche Frage. (Rückmeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24.09.2019)
Eine aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Abgrenzungsfrage ist nicht bekannt (Stand August 2019). hochschule dual kann zum Thema Mindestlohn im dualen Studium daher keine rechtsverbindliche Einschätzung geben.
Für die Dauer des dualen Studiums empfiehlt hochschule dual den Praxispartnern die Zahlung einer angemessenen Vergütung, mindestens aber des Mindestlohnes (unter Berücksichtigung oben genannter Ausnahmen), um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Wie viele Plätze stellen Unternehmen bzw. Einrichtungen für das duale Studium zur Verfügung?
Die Zahl der freien Plätze im dualen Studium variiert je nach Unternehmen. Große Konzerne können in der Regel mehr Plätze für das duale Studium anbieten als kleine oder mittelständische Betriebe. Jedes Jahr bewerben sich jedoch mehr Studieninteressierte bei den Praxispartnern als es Plätze gibt.
Welche Regelungen gibt es zur Sozialversicherungspflicht?
Mit Inkrafttreten des vierten Gesetzes zur Änderung des vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 71 vom 29.12.2011, Seite 3057 ff) gilt:
Die Teilnehmenden an dualen Studiengängen werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und sind als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studiengangs der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterstellt. Die gesetzlichen Regelungen traten am 1. Januar 2012 in Kraft und gelten bundesweit.
Vgl. 4. Gesetz zur Änderung SGB IV (Sozialversicherungspflicht Studierende), S. 3058f.
Wie hoch ist die Abbruchquote im dualen Studium?
Sie ist deutlich geringer als im nicht dualen Studium und lag im Studienjahr 2014 bei ca. 4% (Quelle: hochschule dual). Ein wesentlicher Grund ist die außerordentlich hohe Motivation der dual Studierenden. Sie haben ihr Ziel – einen Arbeitsplatz im Unternehmen – klar vor Augen. Außerdem ist die gute Vorauswahl der Praxispartner entscheidend. Besonderer Vorteil gegenüber Berufsakademien: Bei einem Abbruch des Verbundstudiums kann die Ausbildung im Betrieb fortgesetzt werden, sodass die Person dem Unternehmen erhalten bleibt.
Welche Erfahrungen haben Unternehmen mit Absolventinnen und Absolventen dualer Studiengänge gemacht?
In Bayern gibt es sehr positive Erfahrungen mit Absolventinnen und Absolventen dualer Studienangebote. Bereits viermal wurden jeweils fünf Top-Absolventinnen und Absolventen für ihre hervorragenden Leistungen im dualen Studium vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie den bayerischen Metall- und Elektroarbeitgeberverbänden bayme vbm und der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. ausgezeichnet. Bayerische Unternehmen, die bereits Plätze für das duale Studium zur Verfügung stellen, sehen folgende Vorteile von Absolventinnen und Absolventen dualer Studiengänge als besonders wichtig an:
Mehr Praxiserfahrung 89%
Leistungsmotivierte und zielstrebige Mitarbeitetende 86%
Eignung für mittleres Management o.ä. 79%
Kenntnis des Betriebs von Anfang an 77%
Keine Einarbeitungszeit nötig 66%
Wissenschaftliche Ausrichtung neben Praxiserfahrung 66%
Die Ergebnisse stammen aus einer repräsentative Befragung von 500 Unternehmen in Bayern „Bedarf nach dualen Studienangeboten in der bayerischen Wirtschaft“, TNS Infratest Sozialforschung 2007 (im Auftrag von hochschule dual).
Worin liegt der Unterschied zwischen Werkstudierenden und dual Studierenden?
Duale Studienangebote nach dem Modell von hochschule dual sind auf die „berufliche Erstausbildung“ ausgerichtet. So verbindet bspw. das Verbundstudium ein akademisches Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wobei die beteiligten Lernorte vertraglich miteinander verzahnt sind. Für dual Studierende besteht die Versicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung. Daher profitieren dual Studierende auch von den daraus resultierenden Leistungsansprächen wie bspw. die Anrechung der dualen Studienzeit auf die Rentenversicherungsansprüche.
Werkstudierende gehen in der Regel parallel zu ihrem Studium einer entgeltlichen Beschäftigung nach, die Einbettung dieser Praxis in die berufliche Erstausbildung spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist die Verzahnung der Lernorte kein wesentlicher Bestandteil dieses Modells. Sofern die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt, sind Werkstudierende grundsätzlich von der Arbeits-, Kranken- und Pflegeversicherung befreit.
Verbundstudium: Müssen Studierende die Berufsschule besuchen?
Verbundstudierende sind nicht verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen. Personen mit (Fach-)Abitur haben das Recht, die Berufsschule zu besuchen, sind dazu aber nicht verpflichtet.
Es gibt zwei Varianten, wie dual Studierende am Berufsschulunterricht teilnehmen und sich auf die Berufsabschlussprüfung vorbereiten können:
Variante 1:Teilnahme an der regulären Berufsschulklasse (häufige Variante):
Die dual Studierenden nehmen im 1. Ausbildungsjahr an der regulären Ausbildungsklasse teil. Unter bestimmten Umständen können sie gleich das 2. Schuljahr besuchen. Im zweiten und dritten Lehrjahr lernen sie im Eigenstudium. Alte Prüfungsunterlagen können zur Vorbereitung bei verschiedenen Verlagen angefordert werden. Auskunft dazu geben die zuständigen Kammern.
Variante 2: Teilnahme an eigenen Berufsschulklassen oder Sonderkursen (seltene Variante):
Die dual Studierenden werden in eigenen Berufsschulklassen oder in Sonderkursen während der vorlesungsfreien Zeit unterrichtet. Der Berufsschulunterricht und Hochschulplan sind inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt. So können die dual Studierenden in allen 3 Ausbildungsjahren am Berufsschulunterricht teilnehmen.
Die Einrichtung einer eigenen Fachklasse ist nur mit mind. 16 Teilnehmende pro Studienangebot / Ausbildungsberuf im Studienjahr möglich. In der Startphase genehmigt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auch eine kleinere Anzahl (ca. 12 Teilnehmende).
Verbundstudium: Welche Bewerbungsfristen gelten?
Bewerbungsfristen für das Hochschulstudium:
Wintersemester: 02. Mai bis 15. Juli
Sommersemester: 01. Dezember bis 15. Januar
Hinweis: Diese Fristen können bei einzelnen Studiengängen abweichen. Bitte informieren Sie sich an der Hochschule nach den genauen Fristen für den gewünschten Studiengang.
Bewerbungsfristen für einen Platz beim Praxispartner:
Einige Unternehmen stellen schon ein Jahr vor Beginn des Verbundstudiums bzw. der Berufsausbildung ein. Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei den Praxispartnern, die für Sie interessant sind. Bewerben Sie sich rechtzeitig!
Als Faustregel gilt: Je früher die Bewerbung erfolgt, desto größer ist die Chance auf einen Platz für das Verbundstudium beim Praxispartner!
Haben dual Studierende Anspruch auf Urlaub?
Ja. Sowohl beim Verbundstudium als auch beim Studium mit vertiefter Praxis ist der Urlaubsanspruch im Bildungsvertrag (Vertrag über das duale Studium) mit dem Praxispartner geregelt und richtet sich danach.
Dual Studierende sollten im Verbundstudium während der Berufsausbildung den gleichen Urlaubsanspruch wie reguläre Auszubildende in dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb haben. Grundsätzlich richtet sich der Urlaubsanspruch auch für volljährige Studierende nach dem Bundesurlaubsgesetz. Hier ist ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen bei einer 5-tägigen Arbeitswoche an 52 Arbeitswochen pro Kalenderjahr festgeschrieben. Ist der Urlaubsanspruch tariflich geregelt und der Tarifvertrag ist anwendbar, so gilt diese Regelung auch für Verbundstudierende. Nach Bestehen der Kammer-Abschlussprüfung greift die vertragliche Regelung für die Zeit nach der abgeschlossenen Berufsausbildung sowie das Bundesurlaubsgesetz.
Der Urlaub wird während der Praxiszeit in der vorlesungsfreien Zeit genommen. Werden mehr Tage Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben pro Jahr gewährt, so können vorlesungsfreie Tage während des Semesters auf den Urlaub angerechnet werden.
hochschule dual empfiehlt einen Mindesturlaub von zehn Tagen pro Kalenderjahr während der Praxiszeit.
Was passiert bei einem Wechsel oder einer Kündigung durch das Unternehmen bzw. durch die beschäftigte Person?
Im Verbundstudium
Eine Kündigung vor und während der Probezeit ist ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung der vereinbarten Frist möglich. Wollen die Verbundstudierenden während der beruflichen Ausbildungszeit den Praxispartner bei gleichbleibender Ausbildungsrichtung wechseln, so kann das nur im gegenseitigen Einverständnis passieren (vgl. Mustervertrag).
Eine Kündigung des Berufsausbildungsvertrags nach der Probezeit kann sowohl durch das Unternehmen als auch durch die Verbundstudierenden nur aus wichtigem Grund erfolgen. Grundsätzlich sind die Verbundstudierenden an den Berufsausbildungsvertrag gebunden. Bevor eine Kündigung oder ein Wechsel des Praxispartners erfolgt, sollte ein Beratungsgespräch mit der Ausbildungsberatung der zuständigen Berufskammer gesucht werden.
Im Studium mit vertiefter Praxis
Eine Kündigung vor und während der Probezeit ist ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung der vereinbarten Frist möglich. Will der Studierende während des dualen Studiums den Arbeitgeber wechseln, so kann das nur im gegenseitigen Einverständnis passieren (vgl. Mustervertrag). Nach Ablauf der Probezeit besteht unter Einhaltung der vereinbarten Fristen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung.
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Regelungen.
Was passiert bei Studienabbruch? Welche Sicherheiten hat der Praxispartner?
Bei Nichtbestehen einer Prüfung an der Hochschule, die eine Verlängerung oder Beendigung des Studiums bedeutet, endet grundsätzlich das Vertragsverhältnis des Vertrages über das duale Studium, es sei denn, der Betrieb stimmt einer entsprechenden Verlängerung zu. Dies kann bereits im Vertrag über das duale Studium geregelt werden. Im Falle der Beendigung des Studiums bleibt das Berufsausbildungsverhältnis unberührt.
Bei Nichtbestehen der Kammer-Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Berufsbildungsgesetzes (BBiG), es sei denn, der Berufsausbildungsvertrag wird nach § 21 Absatz 3 BBiG verlängert. Mit dem Antrag auf Verlängerung vereinbaren der Praxispartner und die teilnehmende Person, ob auch der Vertrag über das duale Studium verlängert wird. Grundsätzlich gelten die vertraglich vereinbarten Regelungen.
Kann ich mich nur bei den Unternehmen bewerben, die auf Ihrer Homepage genannt werden?
Nein. Sie können sich bei jedem Praxispartner Ihrer Wahl bewerben, der die Rahmenbedingungen von hochschule dual und der kooperierenden Hochschule erfüllt.
Am besten setzen Sie sich vor der Bewerbung mit dem Praxispartner in Verbindung und fragen, ob es an einer Kooperation im dualen Studium interessiert ist. Falls ja, sollte sich der Praxispartner zudem mit der Hochschule in Verbindung setzen, damit die Rahmenbedingungen geklärt werden (Kooperationsvereinbarung).
Ist es beim dualen Studium möglich, ein Auslandssemester zu absolvieren bzw. sind Auslandsaufenthalte möglich?
Ja. Zum Einen sind Praxis-Auslandsaufenthalte z. B. im Praxissemester über den Praxispartner ideal und äußerst begrüßenswert. Zum anderen sind Auslandssemester über die Hochschule möglich. Die Hochschulen verfügen über sehr viele Partnerhochschulen in verschiedensten Ländern. Die Studierenden sollten sich frühzeitig über die Möglichkeit der Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen informieren. Auslandssemester sollten mit dem Praxispartner abgestimmt sein, da sich der Studienablauf verschieben kann, falls nicht alle nötigen Studienleistungen im Ausland erbracht werden können. Es ist ratsam, sich möglichst früh an der Hochschule zu erkundigen, an welchen Partnerhochschulen im Ausland ein Semester absolviert werden kann.
Steht auf dem Abschlusszeugnis, dass ich ein duales Studium absolviert habe?
Ein entsprechender Hinweis wird im Diploma Supplement eingefügt. Einige Hochschulen händigen zusätzlich ein Hochschulzertifikat für duale Studienabsolventinnen und -absolventen aus.
Verbundstudium: Was passiert, wenn ich für das Verbundstudium keinen Studienplatz an der Hochschule bekomme?
Wenn neben den regulären Zulassungsvoraussetzungen der nötige NC erfüllt wird, ist der Studienplatz gewährleistet.
In der Praxis zeigt sich immer deutlicher, dass die Praxispartner in Bezug auf den Notenschnitt in der Regel strenger rekrutieren als die Hochschulen. Dennoch empfehlen wir den Studieninteressierten, sich bei mehreren Hochschulen um einen Studienplatz zu bewerben, sollte der Notendurchschnitt nicht erreicht oder nur knapp erreicht werden.
Darüber hinaus gibt es ein sehr kleines Kontingent an Studienplätzen im jeweiligen Studiengang, das speziell für Verbundstudierende reserviert ist. Diese Reservierung bezieht sich auf Bewerbende, die den NC nicht erfüllen, aber beim Praxispartner einen sehr überzeugenden Eindruck hinterlassen haben.
Wozu brauche ich überhaupt die Berufsausbildung im Verbundstudium, wenn ich nach dem Studium sowieso als „Bachelor“ eingestuft werde?
Durch die Berufsausbildung erlernen Sie Ihr Fach "von der Pike auf" - so wissen Sie etwa als Ingenieurin oder Ingenieur auf Führungsebene wie eine Maschine in der Fertigung zu bedienen ist. Das hilft Ihnen, später auf verantwortlichen Positionen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Als Führungspersönlichkeit kennen Sie die Belange und Bedürfnisse der Mitarbeitenden der Firma. Außerdem erarbeiten Sie sich ein tolles Standing auch auf Ebene der Fachangestellten und wissen, wen Sie bei bestimmten Fragestellungen und Projekten ansprechen können. Das umfassende Netzwerk, das Sie im Rahmen der Berufsausbildung bekommen, hilft Ihnen beim Weiterkommen und wird von den Fachabteilungen und Personalabteilungen sehr geschätzt.
Sind duale Studienangebote nur für große Unternehmen geeignet?
Nein, gerade auch kleine und mittelständische Unternehmen können duale Studienangebote nutzen, um sich frühzeitig hochqualifizierte und motivierte Mitarbeitende zu sichern und so dem Fach- und Führungskräftemangel im Betrieb effektiv entgegen zu wirken. Nach einer repräsentativen Befragung von 500 Unternehmen in Bayern „Bedarf nach dualen Studienangeboten in der bayerischen Wirtschaft“ (TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag von hochschule dual, 2007) haben 62% aller Unternehmen Interesse, Plätze für duale Studienangebote zur Verfügung zu stellen.
Aktuelle Zahlen nach Unternehmensgröße:
20-49 Mitarbeitende 61%
50-99 Mitarbeitende 62%
100-199 Mitarbeitende 68%
200-499 Mitarbeitende70%
500 und mehr Mitarbeitende 63%
Im Handwerk wird das duale Studium unter anderem als Möglichkeit gewählt, die Nachfolge der Unternehmensführung zu sichern.
Verbundstudium: Wie sind Studierende vertraglich abgesichert?
Vor Beginn des Verbundstudiums schließen die künftigen Studierenden mit dem Praxispartner einen Vertrag über das duale Studium, in dem Art und Umfang der Praxiseinsätze, Vergütung und Urlaubsanspruch sowie alle weiteren Rahmenbedingungen geregelt sind, den Musterbildungsvertrag Verbundstudium.
Zusätzlich zum Bildungsvertrag schließen die künftigen Studierenden einen Berufsausbildungsvertrag ab:
Einen Berufsausbildungsvertrag mit der IHK. Er wird von den Industrie- und Handelskammern ins Verzeichnis eingetragen.
Verträge für das Handwerk sind direkt bei den Handwerkskammern erhältlich.
Einen Musterausbildungsvertrag für das Verbundstudium Betriebswirtschaft mit einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten bzw. zum Steuerfachangestellten erhalten Sie bei der jeweiligen Steuerberaterkammer.
Darüber hinaus klärt der Praxispartner mit der Hochschule die wichtigsten Eckpfeiler des dualen Studiums (z. B. Niveau der Praxisausbildung, Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für das Studium). Diese Absprache mit der Hochschule sollte in schriftlicher Form erfolgen.
Verbundstudium: Wie hoch ist die Vergütung beim Verbundstudium?
Die Höhe der Vergütung orientiert sich am regulären Ausbildungsgehalt des Praxispartners. Eine Vergütung ist für alle betrieblichen Phasen verpflichtend; für die Theoriephasen an der Hochschule wird eine Vergütung dringend empfohlen. Im Verbundstudium entspricht die Vergütung während der Ausbildung derjenigen einer klassischen Auszubildenden bzw. eines klassischen Auszubildenden. Für die Zeiten der betrieblichen Praxis- und Studienphasen, die nach der Bekanntgabe über das Bestehen der Abschlussprüfung (AP Teil 2) liegen, empfehlen wir ebenso die Beachtung eines eventuellen einschlägigen Tarifvertrages TV. Nach abgeschlossener Berufsausbildung wird das Entgelt in der Regel individuell zwischen Ihnen und dem Praxispartner vereinbart. Der Praxispartner muss zudem für die Zeit nach dem Berufsabschluss bis zum Ende des dualen Studiums (Bachelorabschluss) die geltende Mindestlohnregelung beachten.
Verbundstudium: Ist eine Bindungs- bzw. Rückzahlungsklausel im Verbundstudium zulässig?
Die Bindung nach Abschluss des Studiums sollte drei Jahre nicht überschreiten. Die Regelung wird im Bildungsvertrag zwischen dual Studierenden und Praxispartner festgelegt.
Die Rückzahlungsvereinbarungen sind jedoch grundsätzlich einer AGB-rechtlichen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB zu unterziehen.
Es ist zu prüfen, ob die Rückzahlungsverpflichtung die Studierenden im Einzelfall unangemessen benachteiligt oder nicht. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel kommt es insbesondere darauf an, auf wessen Veranlassung und zu welchem Zeitpunkt das Studium beendet wird. Grundsätzlich muss die Rückzahlungsklausel eine Regelung enthalten, wonach den Studierenden nach Abschluss des dualen Studiums ein adäquater Arbeitsplatz angeboten wird. Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt in jedem Fall, wenn das Unternehmen den Studierenden nach Abschluss des dualen Studiums kein Arbeitsangebot unterbreitet. Wenn die Studierenden das Unternehmen vor dem Ende des dualen Studiums auf eigenen Wunsch verlassen, kann eine Rückzahlungsvereinbarung gerechtfertigt sein. Gleiches gilt bei einer verhaltensbedingten Kündigung aufgrund einer Verletzung vertraglicher Pflichten.
Eine Rückzahlungsverpflichtung soll entfallen, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde, obwohl die Studierenden ihre intellektuellen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Im Einzelfall ist zunächst zu prüfen, ob die Rückzahlungsvereinbarung überhaupt wirksam getroffen wurde. Anschließend ist zu klären, ob das Unternehmen einen Anspruch auf Rückzahlung der Studiengebühren hat.
Häufig liegt auch der Fall vor, dass eine Rückzahlungsverpflichtung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 verstößt, wenn sie nicht eindeutig und klar formuliert ist. Die Studierenden müssen wissen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sie ggf. zur Rückzahlung verpflichtet werden können. Es ist daher zu empfehlen, die Rückzahlungsvereinbarung so genau wie möglich zu formulieren.
Studium mit vertiefter Praxis: Welche Bewerbungsfristen gelten?
Bewerbungsfristen für das Hochschulstudium:
Wintersemester: 02. Mai bis 15. Juli
Sommersemester: 01. Dezember bis 15. Januar
Hinweis: Diese Fristen können bei einzelnen Studiengängen abweichen. Informationen über die genauen Fristen für den gewünschten Studiengang erteilt die jeweilige Hochschule.
Bewerbungsfristen für einen Platz beim Praxispartner:
Einige Praxispartner stellen schon ein Jahr vor Beginn des Studiums ein. Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei den Unternehmen, die für Sie interessant sind. Bewerben Sie sich rechtzeitig!
Als Faustregel gilt: Je früher die Bewerbung erfolgt, desto größer ist die Chance auf einen Platz für das Studium mit vertiefter Praxis beim Praxispartner!
Studium mit vertiefter Praxis: Wie hoch ist die Vergütung?
Die Vergütung der Studierenden ist mindestens für die betrieblichen Phasen verpflichtend. Eine kontinuierliche Vergütung auch für die außerbetrieblichen Phasen ist zu empfehlen.
Ihr Gehalt sollte anfangs mindestens 80 %, ab dem 3. Semester 100 % der Vergütung entsprechender Ausbildungsberufe im zweiten Ausbildungsjahr betragen. Der Praxispartner muss zudem für die zusätzlichen Praxisphasen im Studium mit vertiefter Praxis die geltende Mindestlohnregelung beachten. Die Höhe der Vergütung bei Masterstudiengängen sollte in angemessener Weise über der Vergütung in Bachelorstudiengängen liegen.
Studium mit vertiefter Praxis: Wie sind Studierende vertraglich abgesichert?
Die dual Studierenden schließen mit dem Praxispartner einen Vertrag über das Studium mit vertiefter Praxis ab, in dem Art und Umfang der Praxiseinsätze, Urlaubsanspruch und Vergütung sowie alle weiteren Rahmenbedingungen geregelt sind, für den Bachelor den Musterbildungsvertrag Studium mit vertiefter Praxis Bachelor bzw. für den Master den Musterbildungsvertrag mit vertiefter Praxis Master. Auch einige Hochschulen bieten Musterverträge an. Eine zusätzliche Kooperationsvereinbarung zwischen Praxispartner und Hochschule kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.